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Sachkundenachweis für gefährliche Hunde

Wer mit einem als gefährlich eingestuften Hund zusammen lebt, muss nach § 3 Abs. 2 Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) eine Sachkundeprüfung ablegen. Auch wer solche Hunde nur kurzfristig betreut oder ausführt muss einen Sackkundenachweis vorzeigen können.

Die Voraussetzungen und Prüfungsfragen sind von Region zu Region unterschiedlich.

Die betreffenden Hunde

Allgemein werden als gefährlich eingestuft:

Hunde bestimmter Rassen:

Haltungserlaubnis

Wer einen der oben aufgeführten Hunde aus dem Tierheim aufnehmen möchte benötigt in vielen Gegenden eine ordnungsbehördliche Erlaubnis zur Hundehaltung. Hierfür muss

  1. Ein Antrag gestellt werden
  2. Der Sachkundenachweis erbracht sein
  3. Tadelloses Führungszeugnis
  4. Spezielle Haftpflichtversicherung für den Hund abgeschlossen
  5. Der Hund mit einem Microchip gekennzeichnet werden
  6. Nachweis des besonderen öffentlichen oder privaten Interesses an der Hundehaltung erbracht werden (Öffentlich: Übernehmen eines Hundes aus dem Tierheim / Privat: Wenn der Hund als Wachhund dienen soll)
  7. Volljährigkeit erreicht sein
  8. Artgerechte, aber wohl in erster Linie eher ausbruchsichere Unterbringung gewährleistet sein

Tierärzte, Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundestierärzteordnung, Inhaber eines Jagdscheines oder abgelegte Jägerprüfung, Züchter oder Händler (§ 11 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a oder b Tierschutzgesetz), Polizeihundeführer oder wer berechtigt ist, nach § 10 Absatz 3 LHundG NRW die Sachkundebescheinigungen zu erteilen braucht übrigens in NRW keinen Sachkundenachweis zu erbringen.

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