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Wer mit einem als gefährlich eingestuften Hund zusammen lebt, muss nach § 3 Abs. 2 Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) eine Sachkundeprüfung ablegen. Auch wer solche Hunde nur kurzfristig betreut oder ausführt muss einen Sackkundenachweis vorzeigen können.
Die Voraussetzungen und Prüfungsfragen sind von Region zu Region unterschiedlich.
Allgemein werden als gefährlich eingestuft:
Hunde bestimmter Rassen:
Wer einen der oben aufgeführten Hunde aus dem Tierheim aufnehmen möchte benötigt in vielen Gegenden eine ordnungsbehördliche Erlaubnis zur Hundehaltung. Hierfür muss
Tierärzte, Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundestierärzteordnung, Inhaber eines Jagdscheines oder abgelegte Jägerprüfung, Züchter oder Händler (§ 11 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a oder b Tierschutzgesetz), Polizeihundeführer oder wer berechtigt ist, nach § 10 Absatz 3 LHundG NRW die Sachkundebescheinigungen zu erteilen braucht übrigens in NRW keinen Sachkundenachweis zu erbringen.
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